Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Jörg Heimbecher Elektro-Großhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Jörg Heimbecher Elektro-Großhandel

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma Jörg Heimbecher Elektro-Großhandel, 58675 Hemer

1. Geltung

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen” für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-
Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

Sofern in Ansehung der zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch
möglich, gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Jörg Heimbecher Elektro-Großhandel
analog auch für Verbraucher i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB.

1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufl euten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil
des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einzelbeziehung hingewiesen hat.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – sowie
die gegebenenfalls im Internet enthaltenen Angebote, sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Aufträge gelten dann als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder
unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als
Auftragsbestätigung.

2.3 Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen
Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche
Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben
von der vorstehenden Regelung unberührt.

2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer
Lieferungen, bekannt, die nach pfl ichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass
der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Zahlung
oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die
Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.5 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages
können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und – sofern es sich nicht um Lagerware handelt, – nur insoweit
berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer
berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen
angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung
in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der
Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.

 

3. Datenspeicherung

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

 

4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer und Benachrichtigung des
Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und
Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

4.4 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten
hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfl uss
sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer
kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind
in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die
vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

4.5 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner
Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine
Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpfl ichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen
Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

4.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpfl ichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom
Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

 

5. Kabeltrommeln

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen gilt im Übrigen Folgendes. Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co.
GK, Köln (KTG), oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß
deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabelund
Seiltrommeln – geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus,
bzw., werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln
bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu
übernehmen hat.

 

6. Preise und Zahlung

6.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.

6.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das Gleiche gilt
für Reparaturen.

6.3 Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des
Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt,
soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6.5 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen
bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu
machen.

6.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer
berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten
und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im
Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpfl ichtet sich der Verkäufer,
zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen.

6.7 In den Fällen der Punkte 6.5 und 6.6 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Absatz 7.6) widerrufen und
für noch ausstehende Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die
in Abs. 6.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches
abwenden.

6.8 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die
Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers
benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem
Ermessen entscheiden.

6.9 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
möglich.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der
Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpfl ichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 fi nden entsprechende Anwendung.

7.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung
für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpfl ichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch
außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

7.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder
Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

7.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen
im Sinne von Absatz 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass
dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers
angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

7.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen
3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen
die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen
zu unterrichten.

7.8 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.9 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen)
um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpfl ichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum
an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

7.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag
(Fakturawert) des Verkäufers.

 

8. Aufstellung und/oder Montage

8.1 Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:

a) Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und/oder rechtzeitig bereit zu stellen.

aa) Hilfskräfte mit Werkzug in der erforderlichen Zahl,

ab) Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe sowie die zur Montage und
Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe,

ac) Betriebskraft, Wasser und Beleuchtung,

ad) geeignete Räume zur Aufbewahrung der Maschinenteile usw. sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal
des Verkäufers bzw. Dritten,

ae) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Baustelle erforderlich und für
uns nicht branchenüblich sind.

b) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle,
ohne Verschulden des Verkäufers (Gläubigerverzug), so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten der
Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

c) Der Verkäufer haftet nicht für Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage
zusammenhängen oder soweit dieselben vom Käufer veranlasst sind.

8.2 Falls der Verkäufer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelabrechnungsübernommen hat, gelten außer den
Bestimmungen unter oben 8.1. noch Folgendes:

a) Der Käufer vergütet dem Verkäufer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeiten unter erschwerenden Umständen sowie für
Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

b) Ferner werden gesondert vergütet; Reisekosten, Kosten für den Transport der Handwerkzeuge und des
persönlichen Gepäcks, die Aufl ösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

 

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

9.1 Für Sach-Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene
Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von
14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufl euten bleibt § 377 HGB unberührt.

9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft
bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Bew
eissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten
Sachverständigen erfolgte.

9.3 Der Käufer ist verpfl ichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der
Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels
und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festzulegen.

Im Falle der Nacherfüllung von Lieferungen- und Leistungen des Verkäufers ist dieser verpfl ichtet, alle zum
Zweck der Nachbesserung/Neuerbringung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- und/oder
Leistungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

9.5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern oder vom
Vertrag zurücktreten. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nach-Erfüllung den Rücktritt
vom Vertrag , steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist.
Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache,
sofern der Verkäufer die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht hat.

9.6 Ist nur ein Teil der Lieferung und/oder Leistung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag
zurücktreten, wenn er an den übrigen Teil der Lieferung und/oder Leistung kein Interesse hat.

9.7 Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder
Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Der Verkäufer haftet auch nicht für
Schäden, die nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbstentstanden sind.

9.8 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst
unverzüglich zu informieren.

9.9 Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z. B. EIB) der
Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpfl ichtet, sich an diese
Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon – sowohl bei der
Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz
für Schäden – gleich welcher Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben
zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

9.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt.

9.11 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher
berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte
Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pfl ichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

9.12 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 11 (Gesamthaftung).

 

10. Sonderbestimmungen für Software-Überlassung

10.1 Für Software, die im Zusammenhang mit anderen Waren (Schaltanlagen, Steuermodulen) anden Käufer
(nachfolgend: Besteller) übertragen oder überlassen wird, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Jörg Heimbecher Elektro-Großhandel, soweit
Nachfolgende nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Die Überlassung oder Übertragung der Software erfolgt nach Maßgabe der §§ 69 a ff. UrhG.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, übertragen wir dem Besteller keine Nutzungs- und
Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets in den verkauften Schaltanlagen/
Steuermodulen hinausgehen. Die bereits bestehenden Funktionen der Software kann der Besteller
uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Jede über die Erlaubnisse der
§§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit wie zum Beispiel die weitere datentechnische
Anpassung der Software an die Gebrauchszwecke des Besteller sowie die Weiterentwicklung der Software
erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software.

10.3 Der Besteller darf die Software an Dritte weiterverkaufen. Verkauft er Software einzeln, löscht er die verkaufte
Software auf seiner Hardware. Er vernichtet jede Sicherungskopie.

10.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe des
Quellcodes der überlassenen oder übertragenen Software.

10.5 Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auf Dauer eingeräumt werden (einmal vergütete
Dauer-Softwareüberlassung), sind bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und/oder der Lizenzgebühr
frei widerrufl ich. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren einschließlich der überlassenen Software
im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für diesen Fall wird der Besteller ermächtigt, dem
Abnehmer diejenigen Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen, die dem Besteller bei vollständiger
Zahlung des Kaufpreises und/oder der Lizenzgebühr zustünden. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

10.6 Dem Besteller ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erteilt werden können. Wir übernehmen
hinsichtlich der Lieferung der Software keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Hinsicht
unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die darin enthaltenen Funktionen in allen dankbaren
Kombinationen ausgeführt werden können, soweit durch diesbezügliche Einschränkungen die Tauglichkeit
der Software zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigt
wird. Bei Softwarefehlern, die die vertragsgemäße Nutzung nicht oder nicht nur unerheblich beeinträchtigen,
kann die Mängelbehandlung auch durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen
des Fehlers erfolgen. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen
Verscheiß, äußere Einfl üsse, Bedienungs- und Wartungsfehler entstehen.

10.7 Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund einer vom Besteller oder auf Veranlassung des Bestellers durch
einen Dritten durchgeführten Änderungen oder Bearbeitungen des Quellcodes insbesondere an der Software
und an den sonstigen Liefer- und Leistungsgegenständen entstehen.

 

11. Gesamthaftung

11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pfl ichten aus einem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sowie Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden
des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspfl ichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

11.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

11.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen und/oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

11.4 Die Ansprüche gemäss Ziffer 10.1 aus der Produzentenhaftung gemäss § 823 BGB verjähren nach zwölf
Monaten.

 

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)
sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des
Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in 58675 Hemer der
Erfüllungsort.

12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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